Laut dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz von NRW haben Angestellte und Auszubildende, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in NRW haben, einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub. So steht Ihnen ein Anspruch von fünf bezahlten Tagen pro Kalenderjahr für die eigene Weiterbildung zur Verfügung. Sollten Sie jedoch regelmäßig mehr/weniger als 5 Tage in der Woche arbeiten, ändert sich der Bildungsurlaubsanspruch entsprechend.
Der Rechtsanspruch beginnt nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten. Zudem verfällt Ihr Bildungsurlaubsanspruch in NRW nicht nach 12 Monaten, und so können Sie Ihren Anspruch für zwei Kalenderjahre (10 Tage) zusammenfassen.
Arbeiten Sie in einem Betrieb mit weniger als 10 Beschäftigten, haben Sie keinen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub. Demnach können Sie den Anspruch nur nach Absprache mit Ihrem Arbeitgeber erheben und auch nur dann, wenn dieser ausdrücklich genehmigt wurde. Sollten Sie in einem Betrieb arbeiten, der 10 – 50 Angestellte hat, gilt außerdem die 10% Belastungsgrenze.
Dies bedeutet, dass Angestellte nur so lange einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben, bis 10% der Beschäftigten pro Kalenderjahr für ihren Bildungsurlaub freigestellt wurden. Rechtlich gesehen verfällt danach jeglicher Anspruch auf eine Weiterbildungsfreistellung, es sei denn, diese wurde mit dem Arbeitgeber abgesprochen und genehmigt.
In NRW gibt es grundsätzlich keine Anerkennung von einzelnen Seminaren. Somit können Sie hier nur Seminare für Ihren Bildungsurlaub wählen, wenn der Veranstalter nach dem Bildungszeitgesetz offiziell anerkannt ist. Voraussetzungen für die Anerkennung eines Veranstalters und dessen Seminare ist das 24-monatige Bestehen der Einrichtung sowie ein anerkanntes Qualitätssiegel. Entscheiden Sie sich dafür, den Anspruch auf Bildungsurlaub zu nehmen, sollten Sie den Antrag mindestens sechs Wochen vor Kursbeginn bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.